Anlage 1:
Gebührensatzung für die Betreuungsangebote im Rahmen der
städtischen Ganztagesbetreuung an Pilot-Grundschulen der Stadt
Schorndorf
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Schorndorf am 19.05.2022 folgende Satzung über die Erhebung der Betreuungsgebühren im Rahmen der städtischen Ganztagesbetreuung an Pilot-Grundschulen der Stadt Schorndorf beschlossen.
§1 Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Schorndorf betreibt kommunale Betreuungseinrichtungen im Rahmen der städtischen Ganztagesbetreuung an Pilot-Grundschulen als öffentliche Einrichtung.
§2 Gebührenpflicht
(1) Für die Nutzung der Betreuung im Rahmen der städtischen Ganztagesbetreuung an Pilot-Grundschulen werden monatliche Betreuungsgebühren erhoben.
(2) Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn die Einrichtung wegen Ferien, Streik oder aus einem dienstlichen oder anderen zwingenden Grund vorübergehend geschlossen wird, sowie bei längerem Fehlen des Kindes.
(3) Fehlt ein Kind infolge Krankheit, Erholungsverschickung oder aus ähnlichem zwingendem Grund ununterbrochen länger als vier Wochen, so wird die monatliche Gebühr für den betreffenden Zeitraum auf Antrag und auf ärztlichen Nachweis um die Hälfte ermäßigt. Weitere Ermäßigungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(4) Kommt es zu einer pandemiebedingten Schließung einer Gruppe von zusammenhängend mindestens zehn Betreuungstagen während der regulären Öffnungstage und je Kalendermonat, so werden 50 % der jeweiligen Monatsgebühr nach §4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Satzung erstattet, bei Schließungen von zusammenhängend 20 Betreuungstagen je Kalendermonat werden 100 % der jeweiligen Monatsgebühr erstattet. Erstattungsbeträge werden mit später fällig werdenden Gebühren der gleichen Satzung aufgerechnet oder ausbezahlt. Diese Regelung wird auch angewandt, wenn die Gruppe aufgrund von Personalmangel geschlossen bleiben muss.
§3 Beginn des Benutzungsverhältnisses
(1) Voraussetzung für die Aufnahme oder Wiederaufnahme in ein Betreuungsmodul ist die schriftliche Anmeldung des Schülers beim Fachbereich Schulen und Vereine. Die Anmeldung umfasst grundsätzlich das komplette Betreuungsjahr vom 01.09. bis 31.08. des Folgejahres. Das Anmeldesystem ist auf der Homepage der Stadt Schorndorf verfügbar. Die Anmeldung ist vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Die Zustimmung von beiden Sorgeberechtigten ist ggfs. vorzulegen. Eine Erstanmeldung für das nachfolgende Schuljahr hat in der Regel bis Anfang Mai zu erfolgen. Die genaue Anmeldefrist kann dem gültigen Anmeldeformular entnommen werden. Soweit freie Plätze vorhanden sind, ist die Aufnahme auch im Verlauf des Betreuungsjahres möglich.
(2) In ein Betreuungsmodul werden die Schüler derjenigen Schule aufgenommen, an der die Gruppe geführt wird oder für die eine gemeinsame Betreuungsgruppe eingerichtet ist.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Die Stadt ist bestrebt, allen angemeldeten Schülern einen Platz im jeweiligen Betreuungsmodul zur Verfügung zu stellen. Liegen im Einzelfall mehr Anmeldungen vor, als Plätze aktuell zur Verfügung stehen, gelten folgende Aufnahmekriterien:
1. Der alleinerziehende sorgeberechtigte Elternteil ist berufstätig oder weist eine bevorstehende Berufstätigkeit nach.
2. Beide sorgeberechtigten Elternteile sind berufstätig oder weisen eine bevorstehende Berufstätigkeit nach.
3. Der alleinerziehende sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berufstätig.
4. Nur ein Elternteil ist berufstätig
5. Kinder der Klassen 1 und 2 werden innerhalb der genannten Aufnahmekriterien vorrangig berücksichtigt.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht stufenweise ab dem Schuljahr 2026/27.
(6) Mit Einreichung der Online-Anmeldung durch den Sorgeberechtigten bzw. die Sorgeberechtigten werden die vorliegende Satzung und die aktuell geltenden Richtlinien als verbindlich anerkannt.
§ 4 Änderung der Betreuungsmodule
(1) Eine Änderung der gewählten Betreuungsmodule muss im Anmeldesystem erfolgen.
(2) Die Zubuchung von Betreuungsmodulen ist nach vorbehaltlicher Prüfung der Verfügbarkeit jederzeit möglich.
(3) Die Abwahl eines Betreuungsmoduls ist nach vierwöchiger Frist zum Monatsende möglich.
§5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Die Abmeldung eines Schülers aus allen gebuchten Betreuungsmodulen muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. Nach der Abmeldung ist eine Neuanmeldung frühestens nach drei Monaten wieder möglich. Bei Abmeldung aus besonderem Anlass (z.B. Wegzug) kann von Seiten der Stadt auf Einhaltung der Fristen verzichtet werden.
(2) Erfolgt keine Abmeldung, wird das Benutzungsverhältnis automatisch um ein Betreuungsjahr verlängert. Eine automatische Abmeldung erfolgt nach Beendigung der 4.Klasse jeweils zum Ende des Betreuungsjahres am 31.08.
(3) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund zeitweise aussetzen oder beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat, wenn das Kind mehr als einen Monat unentschuldigt fehlt oder wenn das Kind permanent oder nachhaltig den geordneten Ablauf des Betriebs der Einrichtung stört, z.B. durch Belästigung und/oder Gefährdung anderer Schüler oder einer Betreuungskraft sowie bei Nichtbefolgen der Weisungen der Betreuungskraft. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist vier Wochen zuvor anzudrohen und kann nach Ablauf dieser Frist zum Monatsende durchgesetzt werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der Mitschüler und/oder einer Betreuungskraft ist ein fristloser Ausschluss möglich. Der Ausschluss aus der Betreuungsgruppe kann auch bei wiederholter Nichtbeachtung anderer Pflichten der Richtlinien (Anlage 2) erklärt werden.
§6 Gebührenhöhe
(1) Die Stadt erhebt für den Besuch einer Betreuungsgruppe im Rahmen der städtischen Ganztagesbetreuung an Pilot-Grundschulen je Schüler eine monatliche Betreuungsgebühr. Die Gebühr für die Betreuung im Einzelnen ergibt sich aus der in Anlage 1 dargestellten Gebührentabelle.
(2) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach den gebuchten Betreuungstagen und –modulen sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kindern.
§7 Gebührenreduzierungen
(1) Für die Entgeltberechung der städtischen Ganztagesbetreuung an Pilot-Grundschulen wird eine Staffelung der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder zugrunde gelegt:
Für Kind(er) aus einer Familie mit |
Reduzierung |
einem kindergeldberechtigten Kind |
0% |
zwei kindergeldberechtigten Kinder |
17% |
drei kindergeldberechtigten Kindern |
35% |
vier und mehr kindergeldberechtigten Kindern |
53% |
(2) Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes muss ein Nachweis über den Bezug von Kindergeld vorgelegt werden, damit eine Gebührenreduzierung aufgrund der Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Personen berücksichtigt werden kann.
(3) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist die Änderung der Stadt unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung eingetreten ist, innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Gebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung nachweislich eingetreten ist. Wird die Stadt bei Geburt eines Kindes innerhalb eines Monats nicht in Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung der Gebühren erst im Folgemonat des Bekanntwerdens umgesetzt werden.
(4) Bei Vorlage eines Nachweises über den Bezug von Wohngeld, Jugendhilfe oder Leistungen nach SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird die Betreuungsgebühr grundsätzlich um 50 % reduziert. Diese Reduzierung gilt jeweils nur so lange, wie oben genannte Leistungen nachweislich bezogen werden. Bestehen die Gründe für eine Gebührenreduzierung nicht mehr, wird die volle Betreuungsgebühr erhoben. Wird die Stadt bei erstmaligem Bezug oder bei Verlängerung des Bezugs von Sozialleistungen innerhalb eines Monats nicht in Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung der Gebühren erst im Folgemonat des Bekanntwerdens umgesetzt werden.
(5) Sind die Voraussetzungen von Abs. 4 nicht erfüllt, wird bei Vorlage eines Nachweises, dass es sich bei dem sorgeberechtigten Elternteil um eine alleinerziehende Person handelt, die Betreuungsgebühr grundsätzlich um 25 % reduziert.
§8 Gebührenschuldner
Schuldner der Betreuungsgebühren sind die Sorgeberechtigten, der allein sorgeberechtige Elternteil sowie sonstige Sorgeberechtigte des Schülers. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§9 Entstehung der Benutzungsgebühr
(1) Die Betreuungsgebühr entsteht mit Beginn der Aufnahme des Kindes.
(2) Das Betreuungsverhältnis endet durch schriftliche Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Beendigung der 4. Klasse oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger.
§10 Fälligkeit der Gebühr
(1) Die volle Betreuungsgebühr wird am 1. eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig und ist an 12 Monaten im Betreuungsjahr zu entrichten. Dies gilt auch bei Beginn (z. B. nach den Sommerferien) oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats. Lediglich bei Neuaufnahme des Kindes im Verlauf des Betreuungsjahres kann die Betreuungsgebühr des Aufnahmemonats um 50% reduziert werden, wenn die Aufnahme des Kindes ab dem 15. eines Monats erfolgt. Eine Reduzierung im ersten Betreuungsmonat nach den Sommerferien ist nicht möglich. (siehe §3 Abs. 1 der Satzung)
(2) Zubuchungen von Betreuungsmodulen werden bis zum 15. eines Monats vollumfänglich abgerechnet. Bei Zubuchungen ab dem 15. eines Monats wird die Betreuungsgebühr um 50 % reduziert.
§11 Benutzungsordnung
Weitere Einzelheiten über die Einrichtungen sind in den Richtlinien (Anlage 2) geregelt. Die Richtlinien, die bei der Aufnahme ausgehändigt werden, sind für alle Nutzer verbindlich
§12 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von
aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Schorndorf geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung geltend gemacht hat.
Anlage 1 zur Gebührensatzung
Gebühren für das Schuljahr 2022/2023
Schultyp |
Modul |
monatliche Betreuungs-gebühr pro gebuchtem Wochentag |
monatliche Betreuungs-gebühr pro gebuchtem Wochentag |
monatliche Betreuungs-gebühr pro gebuchtem Wochentag |
monatliche Betreuungsgebühr pro gebuchtem Wochentag |
(1 kindergeld-berechtigtes Kind in der Familie) |
(2 kindergeld-berechtigte Kinder in der Familie) / pro angemeldetes Kind je Wochentag |
(3 kindergeld- berechtigte Kinder in der Familie) / pro angemeldetes Kind je Wochentag |
(4 kindergeldberechtigte Kinder und mehr in der Familie) / pro angemeldetes Kind je Wochentag |
||
Halbtages-Grundschulen |
7.00 – 13.30 Uhr |
20,00 € |
16,60 € |
13,00 € |
9,40 € |
7.00 – 16.00 Uhr |
36,00 € |
29,88 € |
23,40 € |
16,92 € |
|
Ganztages-Grundschulen |
7.00 – 13.30 Uhr |
20,00 € |
16,60 € |
13,00 € |
9,40 € |
7.00 – 17.00 Uhr |
26,00 € |
21,58 € |
16,90 € |
12,22 € |
Anlage 2 zur Gebührensatzung
Richtlinien für die Betreuungsangebote
im Rahmen der städtischen Ganztagesbetreuung an Pilot-Grundschulen der Stadt Schorndorf
1.
Städtische Ganztagesbetreuung, Trägerschaft
An den Pilot-Grundschulen in Schorndorf werden in Abstimmung mit der Schule
und je nach örtlichem Bedarf Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen
Ganztagesbetreuung an Pilot-Grundschulen (Grundschulen Sommerrainschule
Schornbach, Fuchshofschule und Gemeinschaftsschule Rainbrunnen) geschaffen.
Träger dieser Betreuungsangebote ist die Stadt Schorndorf.
2.
Betreuungsinhalt
Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schüler
sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülern
werden insbesondere altersgerechte, sinnvolle, spielerische und
abwechslungsreiche Aktivitäten angeboten. Fester Bestandteil ist eine
Hausaufgabenbetreuung.
3.
Betreuungskräfte, Gruppengröße
3.1. Jede Gruppe wird von mindestens einer Betreuungskraft betreut. Als
geeignete Betreuungskräfte kommen Erzieher/innen, Personen mit einer
entsprechenden Ausbildung im Sozial- und Erziehungsbereich sowie in der
Erziehung erfahrene Personen in Betracht.
3.2. Die Größe der Betreuungsgruppen hängt maßgeblich von den räumlichen
Gegebenheiten und von der Art des Betreuungsmoduls ab und wird von der
Stadt nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt.
4.
Betreuungszeit und Besuch der Betreuungsgruppen
4.1. Die Betreuung erfolgt an den Tagen, an denen Schulunterricht stattfindet. Betreuungsangebote können vor, nach oder auch vor und nach dem Unterrichtsblock der Schule eingerichtet werden.
Der Betreuungsrahmen der städtischen Ganztagesbetreuung an Pilot-Grundschulen umfasst zusammen mit dem Schulunterricht mindestens 8 Stunden/Tag.
4.2. Die Schüler sollen bei Öffnung des Betreuungsangebots erscheinen und
bis zum Ende der Betreuungszeit in der Gruppe bleiben. Während der offenen
Betreuung gelten feste Abholzeiten. Ab 15:00 Uhr können die Schüler von den
Sorgeberechtigten zu jeder vollen Stunde abgeholt werden. Eine Abholung
außerhalb dieser Zeiten ist nicht vorgesehen. Während der Teilnahme an
AG-Angeboten ist keine Abholung gestattet. In diesem Fall ist eine Abholung
erst nach Ende der AG möglich. Abweichungen können in Ausnahmefällen, bei
Vorliegen triftiger Gründe, unter Angabe dieser von den Sorgeberechtigten
innerhalb der Betreuungsgruppen mit der Betreuungskraft vereinbart werden.
4.3. Die Schüler sollen die Betreuungsgruppen im eigenen Interesse und im Gruppeninteresse regelmäßig besuchen. Ist ein Schüler am Besuch der Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Sorgeberechtigten dies unter Angabe von Gründen der Betreuungskraft baldmöglichst mitzuteilen. Die Betreuungskraft informiert die Sorgeberechtigten und die Schule, wenn ein Schüler unentschuldigt fehlt oder die Gruppe unentschuldigt verlässt.
4.4. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen,
Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Schüler zu Hause
zu behalten. Die Erkrankung eines Schülers oder eines Familienmitgliedes an
einer ansteckenden Krankheit gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (z.B.
Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps /
Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen,
Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten), sowie Corona muss der
Betreuungskraft sofort, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag,
angezeigt werden. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in jedem dieser Fälle
ausgeschlossen und wird erst wieder nach Vorlage einer ärztlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich.
4.5. Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes ist ab 01.03.2020 eine
Masernschutzimpfung für alle Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen
betreut werden, verpflichtend. Der Nachweis ist in Form eines Impfausweises
oder eines ärztlichen Zeugnisses gegenüber der Einrichtungsleitung zu
erbringen. Mit Unterzeichnung der Anmeldung wird die Einwilligung erteilt,
dass die jeweilige Schule den Nachweis über den Masernschutz an die Stadt
Schorndorf übermitteln darf.
4.6. Muss eine Betreuungsgruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen
Erkrankung oder aus betrieblichen Gründen) geschlossen werden, sind die
Sorgeberechtigten rechtzeitig zu informieren. Die Stadt ist bemüht, eine
über drei Tage hinausgehende Schließung zu vermeiden. Dies gilt nicht bei
der Schließung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten.
4.7. Eine eventuell erforderliche Verpflegung ist von den Schülern mitzubringen.
5.
Aufsicht, Haftung
5.1. Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schüler
durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung. Die Aufsichtspflicht
erstreckt sich räumlich auf das Schulgelände und das Schulgebäude. Während
der Betreuungszeiten sind die Betreuungskräfte grundsätzlich für die
Schüler ihrer Gruppe verantwortlich. Sie können jedoch für den Schulweg
(von bzw. zur Schule oder zu externen Unterrichtsstätten) keine
Verantwortung übernehmen. Sie entlassen daher die Schüler unmittelbar nach
Ende der Betreuungszeit oder zu den mit den Sorgeberechtigten vereinbarten
Zeiten an der Tür der Einrichtung. Eine weitere Aufsichtspflicht des
Betreuungspersonals besteht nicht.
5.2. Verstößt ein Schüler gegen die Anweisungen der Betreuungskraft oder
verlässt er unerlaubt die Betreuungsgruppe, ist die Betreuungskraft von
ihrer Verantwortung entbunden.
5.3. Die Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Schülers zu kennzeichnen.
5.4. Die für die Betreuungsgruppen angemeldeten Schüler sind gesetzlich unfallversichert. Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind der Betreuungskraft umgehend zu melden.
6.
Medizinische Notfälle
Eventuelle gesundheitliche Besonderheiten des Kindes sollten dem
Betreuungspersonal mitgeteilt werden. Mit der Anmeldung zu einer
Betreuungsgruppe erklären sich die Sorgeberechtigten damit einverstanden,
dass in Notfällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt oder
das Krankenhaus zur Hilfe gerufen oder das Kind dort hingebracht wird.
7.
Weitere Regelungen
7.1. Zur besseren Lesbarkeit wurde für Schülerinnen und Schüler durchgehend
die männliche Form verwendet.
7.2. Sorgeberechtigte im Sinne dieser Richtlinien sind die in § 1626 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Personen. Liegen der Stadt keine anderslautenden Unterlagen vor, wird davon ausgegangen, dass im Regelfall die Eltern das Sorgerecht ausüben.