Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Schorndorf


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Benutzer- und Gebührensatzung für die Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. S. 98) und den §§ 2, 13,14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Schorndorf am 27.03.2025 folgende Benutzer- und Gebührensatzung für die Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf beschlossen:


§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Schorndorf betreibt kommunale Betreuungseinrichtungen im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung als öffentliche Einrichtung.

 

§ 2 Gebührenpflicht

(1)         Für die Nutzung der Betreuung im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung werden monatliche Betreuungsgebühren erhoben. Ausnahmen sind die schulischen Angebote der Ganztagsschulen in gebundener Form und Wahlform - diese sind gebührenfrei.

 

(2)         Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn die Einrichtung wegen Ferien, höherer Gewalt, Streik oder aus einem dienstlichen oder anderen zwingenden Grund vorübergehend geschlossen wird. Mehraufwendungen durch die Sorgeberechtigten werden nicht erstattet.

 

(3)       Fehlt ein Kind entschuldigt außerhalb der festgelegten Schließzeiten der Schulkindbetreuung aufgrund von Krankheit zusammenhängend innerhalb eines Kalendermonats mehr als 10 Betreuungstage, so werden auf Antrag unter Vorlage eines ärztlichen Attestes 50 % der jeweiligen Betreuungsgebühr zurückerstattet. Weitere Ermäßigungen sind nur in besonders begründeten und nachgewiesenen Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag möglich.

 

(4)         Kommt es zu einer pandemiebedingten Schließung einer Gruppe von zusammenhängend mindestens zehn Betreuungstagen während der regulären Öffnungstage, so werden 50 % der jeweiligen Monatsgebühr nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Satzung erstattet. Erstrecken sich die Betreuungstage, an denen die Einrichtung geschlossen ist, über zwei Kalendermonate, so werden die Monatsgebühren jeweils anteilig erstattet. Erstattungsbeträge werden mit später fällig werdenden Gebühren der gleichen Satzung aufgerechnet oder ausbezahlt. Diese Regelung wird auch angewendet, wenn die Gruppe aufgrund von Personalmangel geschlossen bleiben muss.

 

(5)   Findet innerhalb eines Kalendermonats während der regulären Öffnungstage an keinem Tag eine Betreuung statt, werden 100 % der jeweiligen Monatsgebühr erstattet. Erstattungsbeträge werden mit später fällig werdenden Gebühren der gleichen Satzung aufgerechnet oder ausbezahlt.

 

  

§ 3 Benutzungsverhältnis

(1)         Ein Rechtsanspruch auf eine schulische Betreuung besteht aktuell nicht.

(2)        Voraussetzung für die Aufnahme oder Wiederaufnahme in ein städtisches Betreuungsmodul ist die schriftliche Anmeldung des Grundschulkindes beim Fachbereich Bildung, Jugend und Vereine. Eine Anmeldung für das nachfolgende Schuljahr hat innerhalb des Anmeldezeitraums vom 01.03. bis 30.04. zu erfolgen. Die Anmeldung umfasst grundsätzlich das komplette Betreuungsjahr vom 01.09. bis 31.08. des Folgejahres. Das Anmeldesystem ist auf der Homepage der Stadt Schorndorf verfügbar. Die Online-Anmeldung ist vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Soweit zwei Personen sorgeberechtigt sind, ist die Zustimmung beider Sorgeberechtigter vorzulegen. Liegt ein alleiniges Sorgerecht vor, ist dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Sorgerechtsbescheinigung oder gerichtliche Entscheidung) nachzuweisen.

(3)          Ein Betreuungsverhältnis kommt erst mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung der Stadt zustande.

(4)   Anmeldungen die außerhalb der genannten Fristen in §3 Abs. 2 eingehen, werden nachrangig beachtet. Sofern noch freie Plätze vorhanden sind, kann die Stadt diese zu einem späteren Zeitpunkt vergeben.

 

(5)   In die städtische Schulkindbetreuung werden grundsätzlich nur die Grundschulkinder mit Wohnsitz in Schorndorf aufgenommen. Ferner werden an einem Betreuungsstandort nur die Grundschüler aufgenommen, die an dieser Schule angemeldet sind.

 

(6)    Liegen im Einzelfall mehr Anmeldungen vor, als Plätze aktuell zur Verfügung stehen, so werden Wartelisten gebildet. Außerdem werden bei der Platzvergabe grundsätzlich Kinder bevorzugt berücksichtigt, auf die die nachfolgend aufgeführten, nach absteigender Priorität geordneten Kriterien zutreffen:

1.   Kinder der Klassenstufe 1 und 2.

2.   Der alleinige Sorgeberechtigte ist berufstätig oder weist eine bevorstehende Berufstätigkeit nach.

3.   Beide Sorgeberechtigten sind berufstätig oder weisen eine bevorstehende Berufstätigkeit nach.

4.   Der alleinige Sorgeberechtigte ist nicht berufstätig.

5.   Nur ein Sorgeberechtigter ist berufstätig oder weist eine bevorstehende Berufstätigkeit nach.

 

(6)    Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung Schorndorf und deren Tochterunternehmen sowie Kinder, deren Geschwister sich bereits in der Betreuungsgruppe befinden, werden bei gleichgelagerten Voraussetzungen vorrangig berücksichtigt.

(7)  Bei Gleichstand entscheidet das Losverfahren. Bei Nachrücken von Kindern auf der Warteliste gilt bei Gleichstand der Anmeldezeitpunkt.

 

§ 4 Änderung der städtischen Betreuungsmodule

(1)         Die Zubuchung eines städtischen Betreuungsmoduls im laufenden Betreuungsjahr ist nach Prüfung der Verfügbarkeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zum 01.11 oder 01.03. möglich.

(2)             Die Abwahl eines städtischen Betreuungsmoduls ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zum 31.10. oder 28.02. möglich.

 

§ 5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1)         Die Abmeldung eines Grundschülers aus allen gebuchten Betreuungsmodulen muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 28.02. oder 31.10. erfolgen. Bei Abmeldung aus besonderem Anlass (z.B. Wegzug, Schulwechsel, Erwerbslosigkeit eines Elternteils oder ähnlichen Gründen) ist eine Abmeldung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.

 

(2)         Das Benutzungsverhältnis endet automatisch nach Ablauf des jeweiligen Betreuungsjahres am 31.08.

 

(3)          Die Stadt kann Kinder vom Besuch der Einrichtung auf Zeit oder auf Dauer ausschließen und den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen,

 

·        wenn das Kind die Betreuung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,

·        wenn die Sorgeberechtigten die in dieser Satzung aufgeführten Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt nicht beachten,

·        wenn die zu entrichtende Benutzungsgebühr für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde,

·        wenn das Verhalten des Kindes den geordneten Ablauf der Betreuung wiederholt und/oder erheblich stört. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kind andere Kinder, Betreuungskräfte oder sonstige Personen belästigt, gefährdet oder verletzt; die Weisungen des Betreuungspersonals wiederholt nicht befolgt; oder in sonstiger Weise erheblich gegen die geltenden Verhaltensregeln der Einrichtung verstößt.

·        Der Ausschluss aus der Betreuungsgruppe kann auch bei Nichtbeachtung anderer Pflichten der Richtlinien (Anlage 2) sowie bei Falschangaben im Rahmen der Anmeldung erklärt werden.

(4)   Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist vier Wochen zuvor anzukündigen und kann nach Ablauf dieser Frist zum Monatsende durchgesetzt werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der Mitschüler oder einer Betreuungskraft ist ein fristloser Ausschluss möglich.

 

(5)   Wird ein Kind mehr als 10 Minuten nach dem Ende der Betreuungszeit des gewählten Betreuungsmodells abgeholt, kann die Einrichtung eine Abmahnung aussprechen. Die Abmahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Bei drei Abmahnungen innerhalb eines Betreuungsjahres kann ein Ausschluss des Kindes vom Besuch der Schulkindbetreuung für einen Betreuungstag erfolgen. Der Ausschluss erfolgt am 10. Werktag (Montage bis Freitage) nach der dritten Abmahnung. Sollte dieser Tag in die Schließzeit der Einrichtung fallen, so wird das Kind am nächsten auf die Schließzeit folgenden Betreuungstag ausgeschlossen. Die Stadt zeigt den Sorgeberechtigten den Ausschluss des Kindes spätestens 5 Werktage vor dem Ausschluss an. Beim vierten Wiederholungsfall innerhalb eines Betreuungsjahres kann die Stadt das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende beenden. Vorstehende Regelung findet keine Anwendung auf Verspätungen, welche die Sorgeberechtigten nicht zu vertreten haben (z.B. unvorhergesehene Straßensperrungen oder Unfall, ausgenommen üblicher Berufsverkehr). Mit einem Verzicht der Einrichtung auf eine Abmahnung, zeitweisen Ausschluss oder Beendigung des Betreuungsverhältnisses ist keine Duldung oder Anerkennung der Pflichtverletzung der Sorgeberechtigten verbunden.

 

(6)         Während der Zeit des Ausschlusses besteht die Gebührenpflicht weiterhin.

 

(7)          Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Gebührenhöhe

(1)        Die Stadt erhebt für den Besuch einer Betreuungsgruppe im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung je Schüler eine monatliche Benutzungsgebühr für die Betreuung. Die Gebühr für die Betreuung im Einzelnen ergibt sich aus der in Anlage 1 dargestellten Gebührentabelle.

 

(2)         Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach den gebuchten Betreuungstagen und –modulen sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kindern (§ 7).

 

(3)          Eine Änderung der Gebühren bleibt vorbehalten.


§ 7 Gebührenreduzierungen

(1)       Für die Gebührenberechnung der städtischen Schulkindbetreuung wird eine Staffelung der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder zugrunde gelegt:

 

Für Kind(er) aus einer Familie mit

Reduzierung

einem kindergeldberechtigten Kind

0%

zwei kindergeldberechtigten Kinder

20 %

drei kindergeldberechtigten Kindern

50 %

vier und mehr kindergeldberechtigten Kindern

75%

 

(2)         Als Kind in der Familie zählt jedes kindergeldberechtigtes Kind, das zum Haushalt des/der Gebührenschuldners/in gehört. Ein Kind gehört zum Haushalt des/der Gebührenschuldners/in, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seinem/ihrer Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Haushaltsangehörigkeit erfordert ferner die Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend. Die Zahlung des Kindergeldes an einen Elternteil kann ein Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu dessen Haushalt sein. Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, muss ein Nachweis über den Kindergeldbezug vorgelegt werden.

(3)   Die Mitteilung über die Änderung der Kinderzahl hat innerhalb von zwei Wochen nach Geburt des Kindes schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Frist, wird die Änderung der sich daraus ergebenden Verminderung der Benutzungsgebühr erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an die Stadtverwaltung Schorndorf wirksam. Für den Fall der Minderung der Kinderzahl (z.B. Wegfall des Kindergeldes o.ä.) gilt die genannte Frist ebenfalls. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Benutzungsgebühr wird ab dem Zeitpunkt der Veränderung wirksam.

 

(4)          Bei Vorlage eines Nachweises über den Bezug von Wohngeld, Jugendhilfe oder Leistungen nach SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird die Betreuungsgebühr grundsätzlich um 50 % reduziert. Diese Reduzierung gilt jeweils nur so lange, wie oben genannte Leistungen nachweislich bezogen werden. Bestehen die Gründe für eine Gebührenreduzierung nicht mehr, wird die volle Betreuungsgebühr erhoben. Wird die Stadt bei erstmaligem Bezug oder bei Verlängerung des Bezugs von Sozialleistungen innerhalb eines Monats nicht in Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung der Gebühren erst im Folgemonat des Bekanntwerdens umgesetzt werden.

 

(5)       Sind die Voraussetzungen von Abs. 4 nicht erfüllt, wird bei Vorlage eines Nachweises, dass es sich bei dem allein sorgeberechtigten Elternteil um eine alleinerziehende Person handelt, die Betreuungsgebühr zum nächsten Monat grundsätzlich um 25 % reduziert.

 

(6)        Es kann nur eine der Reduzierungen nach Abs. 4 oder Abs. 5 in Anspruch genommen werden. Eine Kombination mehrerer Reduzierungen ist nicht möglich. Die Reduzierung richtet sich in der Regel nach dem höchstmöglichen Satz.

 

(7)         Das Recht auf Nachforderung von Gebühren auf Grund falscher oder unzureichender Angaben bleibt unberührt.


 § 8 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die sorgeberechtigten Personen, gegebenenfalls auch Personen, die gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet sind oder vertraglich die Zahlung der Gebühren übernommen haben. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 9 Entstehung der Benutzungsgebühr

(1)                 Die Gebührenschuld entsteht jeweils am ersten Tag des Monats, an dem das Kind die Schulkindbetreuung besucht.

 

(2)                 Die Gebührenschuld nach dieser Satzung endet erst mit Ablauf des Monats, zu dem die Abmeldung erfolgt.

 

  (3)  Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und gelten so lange weiter bis schriftlicher Bescheid oder ein Änderungsbescheid ergeht.

 


§ 10 Fälligkeit der Gebühr und Zahlung

(1)                      Die volle Betreuungsgebühr wird am 1. eines jeden Kalendermonats im Voraus zur Zahlung fällig und ist an 12 Monaten im Betreuungsjahr unabhängig von des Schließzeiten zu entrichten. Dies gilt auch bei Beginn (z. B. nach den Sommerferien) oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats.

 

(2)                      Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Betreuungsgebühren werden aufgrund des erteilten SEPA-Lastschriftmandats von der Stadt Schorndorf per SEPA-Lastschrift eingezogen. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Sorgeberechtigten. In Ausnahmefällen ist eine Zahlung der Betreuungsgebühr bargeldlos per Überweisung an die Stadtverwaltung möglich.

 


§ 11 Benutzungsordnung, Aufsicht und Haftung

(1)                     Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schulkinder durch die Betreuungskräfte in den Betreuungsräumen der Einrichtung.

 

(2)                  Sie übernehmen für den Schulweg (von bzw. zur Schule oder zu externen Unterrichtsstätten) keine Verantwortung. Die Aufsichtspflicht endet entweder mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Kinder an eine sorgeberechtigte Person oder an einen von dieser beauftragten Dritten, beim Verlassen des Kindes zu einer vereinbarten Zeit mit den Sorgeberechtigten, jedoch spätestens zum Ende des Betreuungsangebots.

 

(3)                    Die Aufsichtspflicht besteht nur, solange sich die Schulkinder im Rahmen der betreuten Gruppe und unter der unmittelbaren Aufsicht der Betreuungskräfte aufhalten. Verlässt ein Schulkind unerlaubt die Betreuungsgruppe oder das Schulgelände, endet die Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte ab dem Zeitpunkt des Verlassens. Die Betreuungskraft ist verpflichtet, das unerlaubte Verlassen unverzüglich festzustellen und die Sorgeberechtigten sowie die Schule zu informieren. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch das unerlaubte Verhalten eines Schulkindes oder durch das Verlassen der Betreuungsgruppe entstehen, sofern die Betreuungskräfte ihrer Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Haftung der Stadt richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

(4)                   Die Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Schulkindes zu kennzeichnen.

 

(5)                     Die für die Betreuungsgruppen angemeldeten Schulkinder sind gesetzlich unfallversichert. Unfälle, sind der Betreuungskraft umgehend zu melden.

(8)        Weitere Einzelheiten über die Einrichtungen sind in den Richtlinien (Anlage 2) geregelt.

 


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Fassung der Satzung außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schorndorf geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Gebühren für das Schuljahr 2025/2026

Schule

Modul

monatliche Betreuungsgebühr je gebuchtem Wochentag

Voraussetzung

Ganztags-Grundschulen

Künkelinschule +


Schlosswallschule +

Rainbrunnenschule +

Schillerschule

Früh
7.00 Uhr bis Schulbeginn

 13,84 €

Kurz
Schulende bis 13.30 Uhr

14,80 € 

Für Schüler, die an diesem Tag keinen schulischen Ganztag besuchen

Lang
Schulende bis 17:00 (Freitag bis 16.00 Uhr)

19,24 €

Nur für Schüler, die an diesem Tag den schulischen Ganztag oder den Nachmittagsunterricht besuchen. An Tagen, an denen kein schulischer Ganztag angeboten wird, kann das Modul von allen Schülern gebucht werden

Halbtags-Grundschulen

Fuchshofschule +
Sommerrainschule

Früh
7.00 bis Schulbeginn

 13,84 €

 

Kurz

Schulende bis 13:30 Uhr

14,80 €

 

Lang
Schulende bis 16.00 Uhr

33,30 €

 

Otfried-Preußler +
Reinhold-Maier

Früh
7.00 bis Schulbeginn

 13,84 €

 

Kurz

Schulende bis 13:30 Uhr

14,80 €

 

Lang
Schulende bis 16.00 Uhr
(nur Dienstag und Donnerstag buchbar)

  33,30 €

 

Schurwaldschule

Früh
7.00 bis Schulbeginn

 13,84 €

 

Kurz

Schulende bis 13:30 Uhr

14,80 €

 

Lang
Schulende bis 16.00 Uhr (Freitag nicht buchbar)

33,30 €

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

























Richtlinien für die Betreuungsangebote

im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf

 

In nachfolgender Richtlinie werden weitere Pflichten und Einzelheiten über den Besuch der städtischen Schulkindbetreuung geregelt. Sorgeberechtigte im Sinne dieser Richtlinie sind die in § 1626 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Personen. Liegen der Stadt keine anderslautenden Unterlagen vor, wird davon ausgegangen, dass im Regelfall die Eltern das Sorgerecht ausüben. Der Datenschutzhinweis ist im Anmeldesystem einsehbar.

1.      Städtische Ganztagesbetreuung, Trägerschaft


An den Grundschulen in Schorndorf werden in Abstimmung mit der Schule und je nach örtlichem Bedarf Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung geschaffen.

Träger dieser Betreuungsangebote ist die Stadt Schorndorf.

2.      Betreuungsinhalt


Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schulkinder sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schulkindern werden insbesondere altersgerechte, sinnvolle, spielerische und abwechslungsreiche Aktivitäten angeboten.

 

3.      Betreuungskräfte, Gruppengröße

3.1.             Jede Gruppe wird von mindestens einer Betreuungskraft betreut. Als geeignete Betreuungskräfte kommen Erzieher/innen, Personen mit einer entsprechenden Ausbildung im Sozial- und Erziehungsbereich sowie in der Erziehung erfahrene Personen in Betracht.

3.2.             Die Größe der Betreuungsgruppen hängt maßgeblich von den räumlichen Gegebenheiten und von der Art des Betreuungsmoduls ab und wird von der Stadt nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt. Eine Gruppe kommt erst bei einer Mindestzahl von 8 Kindern zustande.

4.      Betreuungszeit und Besuch der Betreuungsgruppen

4.1.             Die Betreuung erfolgt an den Tagen, an denen Schulunterricht stattfindet. Betreuungsan­gebote können vor, nach oder auch vor und nach dem Unterrichtsblock der Schule einge­richtet werden. Beginn und Ende der Betreuungsangebote werden von der Stadt in Abstimmung mit den Schulen nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen festgelegt.

4.2.             Die Schulkinder müssen bei Öffnung des Betreuungsangebots erscheinen und bis zum Ende der Betreuungszeit in der Gruppe bleiben. Ist ein Schulkind am Besuch der Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Sorgeberechtigten dies unter Angabe von Gründen der Betreuungskraft vorab per Telefon mitzuteilen. Die Betreuungskraft informiert die Sorgeberechtigten und die Schule, wenn ein Schulkind unentschuldigt fehlt oder die Gruppe unentschuldigt verlässt.

 

4.3.             Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.

 

4.4.             Das IfSG bestimmt u.a., dass ein Kind die Einrichtung nicht besuchen darf und der Betreuungskraft sofort, spätestens jedoch an dem der Erkrankung folgenden Tag, Mitteilung gemacht werden muss, wenn es oder ein mit dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebende Person,

 

- an einer schweren Infektion erkrankt ist, z.B. Diphterie oder Brechdurchfall, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten

- eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer oder kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps/Ziegenpeter/Wochentölpel, Scharlach, Hepatitis, Windpocken/Gürtelrose, Noroviren, Röteln

- es unter Kopflaus- oder Krätzemilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht ganz abgeschlossen ist (Wiederzulassung zum Besuch der Einrichtung bei erstmaligen Befall nach Einstellen des Behandlungserfolgs ohne ärztliches Attest; jedoch mit ärztlichem Attest, wenn wiederholter Kopflausbefalls innerhalb 4 Wochen).

- es unter einer Infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

 

4.5.             Bei unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbre­chen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Treten diese Krankheitssymptome während des Besuchs in der Einrichtung auf, ist das Betreuungspersonal berechtigt, das Kind abholen zu lassen. Das Kind muss beim Auftreten von Fieber, Erbrechen oder Durchfall mindestens 24 Stunden symptomfrei sein, bevor es die Einrichtung wieder besuchen kann. Nur so kann die Ansteckung von weiteren Kindern und dem Personal minimiert werden.

 

4.6.             Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes ist ab 01.03.2020 eine Masernschutzimpfung für alle Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, verpflichtend. Der Nachweis ist in Form eines Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Mit Unterzeichnung der Anmeldung wird die Einwilligung erteilt, dass die jeweilige Schule den Nachweis über den Masernschutz an die Stadt Schorndorf übermitteln darf.

4.7.             Muss eine Betreuungsgruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung oder aus betrieblichen Gründen) geschlossen werden, sind die Sorgeberechtigten schnellstmöglich über die elektronische Medien (Aktuelles System: „Ranzenpost“), ersatzweise per Email zu informieren.

4.8.             Eine eventuell erforderliche Verpflegung ist von den Schulkindern mitzubringen.

 

 

5.      Medizinische Notfälle

Eventuelle gesundheitliche Besonderheiten des Kindes müssen bei der Anmeldung und zudem den Betreuungskräften unverzüglich mitgeteilt werden. Mit der Anmeldung zu einer Betreuungsgruppe erklären sich die Sorgeberechtigten damit einverstanden, dass in Notfällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt zu Hilfe gerufen werden darf oder das Kind durch einen Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht werden darf.  
Bei auftretenden Krankheiten nach der Anmeldung müssen der Fachbereich Bildung, Jugend und Vereine und die Betreuungskräfte unverzüglich informiert werden.

 

Stand: 03/2025