Benutzer- und Gebührensatzung für die Betreuungsangebote im Rahmen der
städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf
Aufgrund von § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
(GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2024
(GBl. S. 98) und den §§ 2, 13,14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
(KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt
Schorndorf am 27.03.2025 folgende Benutzer- und Gebührensatzung für die
Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt
Schorndorf beschlossen:
§ 1 Öffentliche
Einrichtung
Die Stadt Schorndorf betreibt kommunale Betreuungseinrichtungen im
Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Gebührenpflicht
(1) Für die Nutzung der Betreuung im Rahmen der städtischen
Schulkindbetreuung werden monatliche Betreuungsgebühren erhoben. Ausnahmen sind
die schulischen Angebote der Ganztagsschulen in gebundener Form und Wahlform - diese
sind gebührenfrei.
(2)
Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn die Einrichtung wegen Ferien, höherer
Gewalt, Streik oder aus einem dienstlichen oder anderen zwingenden Grund
vorübergehend geschlossen wird. Mehraufwendungen durch die Sorgeberechtigten werden
nicht erstattet.
(3) Fehlt ein Kind entschuldigt außerhalb der festgelegten Schließzeiten der
Schulkindbetreuung aufgrund von Krankheit zusammenhängend innerhalb eines
Kalendermonats mehr als 10 Betreuungstage, so werden auf Antrag unter Vorlage
eines ärztlichen Attestes 50 % der jeweiligen Betreuungsgebühr zurückerstattet.
Weitere Ermäßigungen sind nur in besonders begründeten und nachgewiesenen
Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag möglich.
(4)
Kommt es zu einer pandemiebedingten Schließung einer Gruppe von
zusammenhängend mindestens zehn Betreuungstagen während der regulären
Öffnungstage, so werden 50 % der jeweiligen Monatsgebühr nach § 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 dieser Satzung erstattet. Erstrecken sich die
Betreuungstage, an denen die Einrichtung geschlossen ist, über zwei
Kalendermonate, so werden die Monatsgebühren jeweils anteilig erstattet. Erstattungsbeträge
werden mit später fällig werdenden Gebühren der gleichen Satzung aufgerechnet
oder ausbezahlt. Diese Regelung wird auch angewendet, wenn die Gruppe aufgrund
von Personalmangel geschlossen bleiben muss.
(5) Findet innerhalb eines Kalendermonats
während der regulären Öffnungstage an keinem Tag eine Betreuung statt, werden
100 % der jeweiligen Monatsgebühr erstattet. Erstattungsbeträge werden mit
später fällig werdenden Gebühren der gleichen Satzung aufgerechnet oder
ausbezahlt.
§ 3 Benutzungsverhältnis
(1) Ein Rechtsanspruch auf eine schulische Betreuung besteht aktuell nicht.
(2)
Voraussetzung für die Aufnahme oder Wiederaufnahme in ein städtisches Betreuungsmodul
ist die schriftliche Anmeldung des Grundschulkindes beim Fachbereich Bildung,
Jugend und Vereine. Eine Anmeldung für das nachfolgende Schuljahr hat innerhalb
des Anmeldezeitraums vom 01.03. bis 30.04. zu erfolgen. Die Anmeldung umfasst
grundsätzlich das komplette Betreuungsjahr vom 01.09. bis 31.08. des
Folgejahres. Das Anmeldesystem ist auf der Homepage der Stadt Schorndorf
verfügbar. Die Online-Anmeldung ist vollständig auszufüllen und alle
erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Soweit zwei Personen sorgeberechtigt
sind, ist die Zustimmung beider Sorgeberechtigter vorzulegen. Liegt ein
alleiniges Sorgerecht vor, ist dies durch geeignete Unterlagen (z.B.
Sorgerechtsbescheinigung oder gerichtliche Entscheidung) nachzuweisen.
(3) Ein Betreuungsverhältnis kommt erst mit der schriftlichen
Aufnahmebestätigung der Stadt zustande.
(4) Anmeldungen die außerhalb der genannten
Fristen in §3 Abs. 2 eingehen, werden nachrangig beachtet. Sofern noch freie
Plätze vorhanden sind, kann die Stadt diese zu einem späteren Zeitpunkt
vergeben.
(5) In die städtische Schulkindbetreuung werden
grundsätzlich nur die Grundschulkinder mit Wohnsitz in Schorndorf aufgenommen. Ferner
werden an einem Betreuungsstandort nur die Grundschüler aufgenommen, die an
dieser Schule angemeldet sind.
(6) Liegen im Einzelfall mehr
Anmeldungen vor, als Plätze aktuell zur Verfügung stehen, so werden Wartelisten
gebildet. Außerdem werden bei der Platzvergabe grundsätzlich Kinder bevorzugt
berücksichtigt, auf die die nachfolgend aufgeführten, nach absteigender
Priorität geordneten Kriterien zutreffen:
1.
Kinder der Klassenstufe 1 und 2.
2.
Der alleinige Sorgeberechtigte ist berufstätig oder weist eine
bevorstehende Berufstätigkeit nach.
3.
Beide Sorgeberechtigten sind berufstätig oder weisen eine bevorstehende
Berufstätigkeit nach.
4.
Der alleinige Sorgeberechtigte ist nicht berufstätig.
5.
Nur ein Sorgeberechtigter ist berufstätig oder weist eine bevorstehende
Berufstätigkeit nach.
(6) Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung Schorndorf und deren Tochterunternehmen sowie Kinder, deren Geschwister sich bereits in der Betreuungsgruppe befinden, werden bei gleichgelagerten Voraussetzungen vorrangig berücksichtigt.
(7) Bei
Gleichstand entscheidet das Losverfahren. Bei Nachrücken von Kindern auf der
Warteliste gilt bei Gleichstand der Anmeldezeitpunkt.
§ 4 Änderung der städtischen Betreuungsmodule
(1)
Die Zubuchung eines städtischen Betreuungsmoduls im laufenden
Betreuungsjahr ist nach Prüfung der Verfügbarkeit unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen schriftlich zum 01.11 oder 01.03. möglich.
(2) Die Abwahl eines städtischen Betreuungsmoduls ist unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen schriftlich zum 31.10. oder 28.02. möglich.
§ 5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1)
Die Abmeldung eines Grundschülers aus allen gebuchten Betreuungsmodulen
muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 28.02. oder 31.10.
erfolgen. Bei Abmeldung aus besonderem Anlass (z.B. Wegzug, Schulwechsel,
Erwerbslosigkeit eines Elternteils oder ähnlichen Gründen) ist eine Abmeldung
mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.
(2)
Das Benutzungsverhältnis endet automatisch nach Ablauf des jeweiligen
Betreuungsjahres am 31.08.
(3)
Die Stadt kann Kinder vom Besuch der Einrichtung auf Zeit oder auf Dauer
ausschließen und den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende schriftlich kündigen,
·
wenn das Kind die Betreuung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr
als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,
·
wenn die Sorgeberechtigten die in dieser Satzung aufgeführten Pflichten
trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt nicht beachten,
·
wenn die zu entrichtende Benutzungsgebühr für zwei aufeinanderfolgende
Monate trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde,
·
wenn das Verhalten des Kindes den geordneten
Ablauf der Betreuung wiederholt und/oder erheblich stört. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn das Kind andere Kinder, Betreuungskräfte oder sonstige Personen
belästigt, gefährdet oder verletzt; die Weisungen des Betreuungspersonals
wiederholt nicht befolgt; oder in sonstiger Weise erheblich gegen die geltenden
Verhaltensregeln der Einrichtung verstößt.
·
Der Ausschluss aus der Betreuungsgruppe kann auch bei Nichtbeachtung
anderer Pflichten der Richtlinien (Anlage 2) sowie bei Falschangaben im Rahmen
der Anmeldung erklärt werden.
(4) Der Ausschluss des Kindes
erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist vier Wochen zuvor anzukündigen und
kann nach Ablauf dieser Frist zum Monatsende durchgesetzt werden. Bei Gefahr
für die Gesundheit der Mitschüler oder einer Betreuungskraft ist ein fristloser
Ausschluss möglich.
(5) Wird ein Kind mehr als 10 Minuten nach dem
Ende der Betreuungszeit des gewählten Betreuungsmodells abgeholt, kann die
Einrichtung eine Abmahnung aussprechen. Die Abmahnung kann sowohl mündlich als
auch schriftlich erfolgen. Bei drei Abmahnungen innerhalb eines
Betreuungsjahres kann ein Ausschluss des Kindes vom Besuch der
Schulkindbetreuung für einen Betreuungstag erfolgen. Der Ausschluss erfolgt am
10. Werktag (Montage bis Freitage) nach der dritten Abmahnung. Sollte dieser
Tag in die Schließzeit der Einrichtung fallen, so wird das Kind am nächsten auf
die Schließzeit folgenden Betreuungstag ausgeschlossen. Die Stadt zeigt den
Sorgeberechtigten den Ausschluss des Kindes spätestens 5 Werktage vor dem
Ausschluss an. Beim vierten Wiederholungsfall innerhalb eines Betreuungsjahres
kann die Stadt das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende beenden. Vorstehende Regelung findet keine Anwendung auf
Verspätungen, welche die Sorgeberechtigten nicht zu vertreten haben (z.B.
unvorhergesehene Straßensperrungen oder Unfall, ausgenommen üblicher
Berufsverkehr). Mit einem Verzicht der Einrichtung auf eine Abmahnung,
zeitweisen Ausschluss oder Beendigung des Betreuungsverhältnisses ist keine
Duldung oder Anerkennung der Pflichtverletzung der Sorgeberechtigten verbunden.
(6)
Während der Zeit des Ausschlusses besteht die Gebührenpflicht weiterhin.
(7)
Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung)
bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Gebührenhöhe
(1) Die Stadt erhebt für den Besuch einer Betreuungsgruppe im Rahmen der
städtischen Schulkindbetreuung je Schüler eine monatliche Benutzungsgebühr für
die Betreuung. Die Gebühr für die Betreuung im Einzelnen ergibt sich aus der in
Anlage 1 dargestellten Gebührentabelle.
(2)
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach den gebuchten Betreuungstagen und
–modulen sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten
Kindern (§ 7).
(3)
Eine Änderung der Gebühren bleibt vorbehalten.
§ 7
Gebührenreduzierungen
(1) Für die Gebührenberechnung der städtischen Schulkindbetreuung wird eine
Staffelung der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder zugrunde
gelegt:
Für Kind(er) aus einer Familie mit |
Reduzierung |
einem
kindergeldberechtigten Kind |
0% |
zwei
kindergeldberechtigten Kinder |
20 % |
drei
kindergeldberechtigten Kindern |
50 % |
vier und mehr
kindergeldberechtigten Kindern |
75% |
(2)
Als Kind in der Familie zählt jedes kindergeldberechtigtes Kind, das zum
Haushalt des/der Gebührenschuldners/in gehört. Ein Kind gehört zum Haushalt
des/der Gebührenschuldners/in, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder
mit seinem/ihrer Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist.
Haushaltsangehörigkeit erfordert ferner die Verantwortung für das materielle
(Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge,
Betreuung) des Kindes. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich
die Meldung des Kindes maßgebend. Die Zahlung des Kindergeldes an einen
Elternteil kann ein Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu dessen Haushalt
sein. Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, muss ein Nachweis
über den Kindergeldbezug vorgelegt werden.
(3) Die Mitteilung über die
Änderung der Kinderzahl hat innerhalb von zwei Wochen nach Geburt des Kindes
schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Frist, wird
die Änderung der sich daraus ergebenden Verminderung der Benutzungsgebühr erst
ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an die Stadtverwaltung Schorndorf wirksam. Für
den Fall der Minderung der Kinderzahl (z.B. Wegfall des Kindergeldes o.ä.) gilt
die genannte Frist ebenfalls. Die sich daraus ergebende Erhöhung der
Benutzungsgebühr wird ab dem Zeitpunkt der Veränderung wirksam.
(4)
Bei Vorlage eines Nachweises über den Bezug von Wohngeld, Jugendhilfe
oder Leistungen nach SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
wird die Betreuungsgebühr grundsätzlich um 50 % reduziert. Diese Reduzierung
gilt jeweils nur so lange, wie oben genannte Leistungen nachweislich bezogen
werden. Bestehen die Gründe für eine Gebührenreduzierung nicht mehr, wird die
volle Betreuungsgebühr erhoben. Wird die Stadt bei erstmaligem Bezug oder bei
Verlängerung des Bezugs von Sozialleistungen innerhalb eines Monats nicht in
Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung der Gebühren erst im Folgemonat des
Bekanntwerdens umgesetzt werden.
(5) Sind die Voraussetzungen von Abs. 4 nicht erfüllt, wird bei Vorlage
eines Nachweises, dass es sich bei dem allein sorgeberechtigten Elternteil um
eine alleinerziehende Person handelt, die Betreuungsgebühr zum nächsten Monat
grundsätzlich um 25 % reduziert.
(6)
Es kann nur eine der Reduzierungen nach Abs. 4 oder Abs. 5 in Anspruch
genommen werden. Eine Kombination mehrerer Reduzierungen ist nicht möglich. Die
Reduzierung richtet sich in der Regel nach dem höchstmöglichen Satz.
(7) Das Recht auf Nachforderung von Gebühren auf Grund falscher oder unzureichender Angaben bleibt unberührt.
§ 8 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die sorgeberechtigten Personen, gegebenenfalls
auch Personen, die gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet sind oder
vertraglich die Zahlung der Gebühren übernommen haben. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Entstehung der
Benutzungsgebühr
(1)
Die Gebührenschuld entsteht jeweils am ersten Tag des Monats, an dem das
Kind die Schulkindbetreuung besucht.
(2)
Die Gebührenschuld nach dieser Satzung endet erst mit Ablauf des Monats,
zu dem die Abmeldung erfolgt.
(3) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und gelten so lange weiter bis schriftlicher Bescheid oder ein Änderungsbescheid
ergeht.
§ 10 Fälligkeit der
Gebühr und Zahlung
(1)
Die volle Betreuungsgebühr wird am 1. eines jeden Kalendermonats im
Voraus zur Zahlung fällig und ist an 12 Monaten im Betreuungsjahr unabhängig
von des Schließzeiten zu entrichten. Dies gilt auch bei Beginn (z. B. nach den
Sommerferien) oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats.
(2)
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt ein
SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Betreuungsgebühren werden aufgrund des
erteilten SEPA-Lastschriftmandats von der Stadt Schorndorf per SEPA-Lastschrift
eingezogen. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos
gehen zu Lasten der Sorgeberechtigten. In Ausnahmefällen ist eine Zahlung der
Betreuungsgebühr bargeldlos per Überweisung an die Stadtverwaltung möglich.
§ 11 Benutzungsordnung,
Aufsicht und Haftung
(1) Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schulkinder
durch die Betreuungskräfte in den Betreuungsräumen der Einrichtung.
(2)
Sie übernehmen für den Schulweg (von bzw. zur Schule oder zu externen
Unterrichtsstätten) keine Verantwortung. Die Aufsichtspflicht endet entweder
mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Kinder an eine sorgeberechtigte Person
oder an einen von dieser beauftragten Dritten, beim Verlassen des Kindes zu
einer vereinbarten Zeit mit den Sorgeberechtigten, jedoch spätestens zum Ende
des Betreuungsangebots.
(3) Die Aufsichtspflicht besteht nur, solange sich die Schulkinder im Rahmen
der betreuten Gruppe und unter der unmittelbaren Aufsicht der Betreuungskräfte
aufhalten. Verlässt ein Schulkind unerlaubt die Betreuungsgruppe oder das
Schulgelände, endet die Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte ab dem Zeitpunkt
des Verlassens. Die Betreuungskraft ist verpflichtet, das unerlaubte Verlassen
unverzüglich festzustellen und die Sorgeberechtigten sowie die Schule zu
informieren. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch das unerlaubte
Verhalten eines Schulkindes oder durch das Verlassen der Betreuungsgruppe
entstehen, sofern die Betreuungskräfte ihrer Aufsichtspflicht ordnungsgemäß
nachgekommen sind. Die Haftung der Stadt richtet sich im Übrigen nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(4)
Die Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die
Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler. Es
wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Schulkindes zu
kennzeichnen.
(5)
Die für die Betreuungsgruppen angemeldeten Schulkinder sind gesetzlich
unfallversichert. Unfälle, sind der Betreuungskraft umgehend zu melden.
(8) Weitere Einzelheiten über die
Einrichtungen sind in den Richtlinien (Anlage 2) geregelt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
01. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Fassung der Satzung
außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schorndorf geltend gemacht
worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Gebühren für das
Schuljahr 2025/2026
Schule |
Modul |
monatliche Betreuungsgebühr je gebuchtem Wochentag |
Voraussetzung |
Ganztags-Grundschulen |
|||
Künkelinschule
+
Rainbrunnenschule
+ Schillerschule |
Früh |
13,84 € |
|
Kurz |
14,80 € |
Für
Schüler, die an diesem Tag keinen schulischen Ganztag besuchen |
|
Lang |
19,24 € |
Nur
für Schüler, die an diesem Tag den schulischen Ganztag oder den
Nachmittagsunterricht besuchen. An Tagen, an denen kein schulischer Ganztag
angeboten wird, kann das Modul von allen Schülern gebucht werden |
|
Halbtags-Grundschulen |
|||
Fuchshofschule
+ |
Früh |
13,84 € |
|
Kurz Schulende bis 13:30 Uhr |
14,80 € |
|
|
Lang |
33,30 € |
|
|
Otfried-Preußler
+ |
Früh |
13,84 € |
|
Kurz Schulende bis 13:30 Uhr |
14,80 € |
|
|
Lang |
33,30
€ |
|
|
Schurwaldschule |
Früh |
13,84 € |
|
Kurz Schulende bis 13:30 Uhr |
14,80 € |
|
|
Lang |
33,30 € |
|
Richtlinien für die Betreuungsangebote
im Rahmen
der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf
In
nachfolgender Richtlinie werden weitere Pflichten und Einzelheiten über den
Besuch der städtischen Schulkindbetreuung geregelt. Sorgeberechtigte im Sinne
dieser Richtlinie sind die in § 1626 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten
Personen. Liegen der Stadt keine anderslautenden Unterlagen vor, wird davon
ausgegangen, dass im Regelfall die Eltern das Sorgerecht ausüben. Der
Datenschutzhinweis ist im Anmeldesystem einsehbar.
1.
Städtische Ganztagesbetreuung, Trägerschaft
An den
Grundschulen in Schorndorf werden in Abstimmung mit der Schule und je nach
örtlichem Bedarf Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen
Schulkindbetreuung geschaffen.
Träger dieser Betreuungsangebote ist die Stadt Schorndorf.
2.
Betreuungsinhalt
Die
Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schulkinder sowie
an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schulkindern werden
insbesondere altersgerechte, sinnvolle, spielerische und abwechslungsreiche
Aktivitäten angeboten.
3.
Betreuungskräfte, Gruppengröße
3.1.
Jede Gruppe wird von mindestens einer Betreuungskraft betreut. Als
geeignete Betreuungskräfte kommen Erzieher/innen, Personen mit einer
entsprechenden Ausbildung im Sozial- und Erziehungsbereich sowie in der
Erziehung erfahrene Personen in Betracht.
3.2.
Die Größe der Betreuungsgruppen hängt maßgeblich von den räumlichen
Gegebenheiten und von der Art des Betreuungsmoduls ab und wird von der Stadt
nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt. Eine Gruppe kommt erst bei einer
Mindestzahl von 8 Kindern zustande.
4.
Betreuungszeit und Besuch der Betreuungsgruppen
4.1.
Die Betreuung erfolgt an den Tagen, an denen Schulunterricht
stattfindet. Betreuungsangebote können vor, nach oder auch vor und nach dem
Unterrichtsblock der Schule eingerichtet werden. Beginn und Ende der
Betreuungsangebote werden von der Stadt in Abstimmung mit den Schulen nach den
örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen festgelegt.
4.2.
Die Schulkinder müssen bei Öffnung des Betreuungsangebots erscheinen und
bis zum Ende der Betreuungszeit in der Gruppe bleiben. Ist ein Schulkind am
Besuch der Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Sorgeberechtigten dies
unter Angabe von Gründen der Betreuungskraft vorab per Telefon mitzuteilen. Die
Betreuungskraft informiert die Sorgeberechtigten und die Schule, wenn ein Schulkind
unentschuldigt fehlt oder die Gruppe unentschuldigt verlässt.
4.3.
Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum
Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach
Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
4.4.
Das IfSG bestimmt u.a., dass ein Kind die Einrichtung nicht besuchen
darf und der Betreuungskraft sofort, spätestens jedoch an dem der Erkrankung
folgenden Tag, Mitteilung gemacht werden muss, wenn es oder ein mit dem Kind in
Haushaltsgemeinschaft lebende Person,
- an einer schweren
Infektion erkrankt ist, z.B. Diphterie oder Brechdurchfall, Tuberkulose,
Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten
- eine
Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer oder kompliziert verläuft
bzw. verlaufen kann, z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps/Ziegenpeter/Wochentölpel,
Scharlach, Hepatitis, Windpocken/Gürtelrose, Noroviren, Röteln
- es unter Kopflaus-
oder Krätzemilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht ganz abgeschlossen
ist (Wiederzulassung zum Besuch der Einrichtung bei erstmaligen Befall nach
Einstellen des Behandlungserfolgs ohne ärztliches Attest; jedoch mit ärztlichem
Attest, wenn wiederholter Kopflausbefalls innerhalb 4 Wochen).
- es unter einer
Infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht
besteht.
4.5.
Bei unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheiten, Auftreten von
Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder
zu Hause zu behalten. Treten diese Krankheitssymptome während des Besuchs in
der Einrichtung auf, ist das Betreuungspersonal berechtigt, das Kind abholen zu
lassen. Das Kind muss beim Auftreten von Fieber, Erbrechen oder Durchfall
mindestens 24 Stunden symptomfrei sein, bevor es die Einrichtung wieder
besuchen kann. Nur so kann die Ansteckung von weiteren Kindern und dem Personal
minimiert werden.
4.6.
Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes ist ab 01.03.2020 eine
Masernschutzimpfung für alle Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut
werden, verpflichtend. Der Nachweis ist in Form eines Impfausweises oder eines
ärztlichen Zeugnisses gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Mit
Unterzeichnung der Anmeldung wird die Einwilligung erteilt, dass die jeweilige
Schule den Nachweis über den Masernschutz an die Stadt Schorndorf übermitteln
darf.
4.7.
Muss eine Betreuungsgruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung
oder aus betrieblichen Gründen) geschlossen werden, sind die Sorgeberechtigten schnellstmöglich
über die elektronische Medien (Aktuelles System: „Ranzenpost“), ersatzweise per
Email zu informieren.
4.8.
Eine eventuell erforderliche Verpflegung ist von den Schulkindern mitzubringen.
5.
Medizinische Notfälle
Eventuelle
gesundheitliche Besonderheiten des Kindes müssen bei der Anmeldung und zudem
den Betreuungskräften unverzüglich mitgeteilt werden. Mit der Anmeldung zu
einer Betreuungsgruppe erklären sich die Sorgeberechtigten damit einverstanden,
dass in Notfällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt zu Hilfe
gerufen werden darf oder das Kind durch einen Rettungswagen in ein Krankenhaus
gebracht werden darf.
Bei auftretenden Krankheiten nach der Anmeldung müssen der Fachbereich Bildung,
Jugend und Vereine und die Betreuungskräfte unverzüglich informiert werden.
Stand: 03/2025